Referentenentwurf zur Reformierung des TSG ist ein Faustschlag für alle

Der Referentenentwurf des BMI– Bundesministerium für Inneres und des Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz zur Reformierung des #Transsexuellengesetzist katastrophal. Bitte regt euch und seit aktiv. So eine „Reform“ darf undkann nicht beschlossen werden. Wir sind empört über so ein Vorgehen derMinisterien. Die kurze Zeit zum Kommentieren des Referentenentwurfes (48Stunden) macht einen partizipativen und demokratischen Prozess unmöglich. Wirschließen uns, als TIAM, der Stellungnahme des BundesverbandTrans vollumfänglich an und erwarten das hier umgehend nachgebessert undder Beteiligungsprozess der Organisationen und Verbände zu erfolgen hat.
Der vorliegende Referentenentwurf schafft einige wenigeVerbesserungen
im Vergleich zum bisher geltenden TSG:
1) Die Geschlechtseinträge „divers“ und die Streichung des Geschlechtseintragssollen auch trans* Personen zur Verfügung stehen.
2) Das Offenbarungsverbot soll auch inter* Personen Schutz bieten.
3) Trans* und inter* Personen haben einen Anspruch auf Beratung, kostenfrei undauf Wunsch auch anonym. 250 Vollzeitstellen für Trans* und Inter*-Beratungsollen in Deutschland geschaffen werden und dauerhaft vomBundesfamilienministerium finanziert werden
Diese maginale Verbesserung steht in einem kritischenWiderspruch zu den sonst geplanten Maßnahmen.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Kritikpunkte imEinzelnen:
1) Zuständigkeit: Das Verfahren verbleibt beim Amtsgericht statt in dieZuständigkeit der Standesämter überzugehen.
2) Voraussetzungen (§ 19 BGB): Die Bezugnahme auf dasKörperbild der antragstellenden Person ist ohne Rechtsbezug und ohneSachgrundlage, ebenso die unter § 19 Abs.1 aufgeführten Voraussetzungen.
3) Zwangs-Beratung: Die Begutachtung wird nichtabgeschafft. Zwar wird die Anzahl der einzureichenden Bescheinigungen von zweiauf eins reduziert. Da die „Beratungsbescheinigung“ lautGeschlechtsidentitätsberatungsgesetz (GIBG) aber nicht nur bescheinigt, dasseine Beratung stattgefunden hat, sondern Aussagen über die zu beratende Persontrifft, handelt es sich nicht um eine Beratung, sondern um eine Begutachtung.Hier muss eine Angleichung an § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgen.
4) Qualifikation der Beratenden: Die gefordertenQualifikationen schließen Fachkräfte psychosozialer Beratungsstellen aus. Defacto stellt dies einen Ausschluss aller bestehenden Fachberatungsstellen dar.
5) Anhörung des Ehegatten: § 409d FamGG stellt einemassive Verschlechterung ohne Sachgrundlage im Vergleich zum TSG dar.
6) Minderjährige ab 14 Jahren: können einen Antragnur mit Zustimmung der Eltern stellen, bei Weigerung dieser nur mit Zustimmungdes Familiengerichts. Dadurch ist die eigentlich gegebene Antragsberechtigungdieser Personengruppe in der Realität stark eingeschränkt.
7) Elternschaft: Mit § 20 Abs.2 BGB wird weiterhindie Anerkennung der Elternschaft im rechtlichen Geschlecht verweigert. Kindernvon Personen, die ihren Geschlechtseintrag ändern lassen, wird damit weiterhineine ihrer Lebensrealität entsprechende Beurkundung verweigert.
8) Erneue Antragstellung: Die Vorgabe nach § 409gFamGG entbehrt jeder Sachgrundlage.
9) Gebührenerhebung: Nach GNotKG und dem Auffangwertvon § 36 GNotKG ergibt sich eine deutlich höhere Gebühr als die für dieÄnderung des Geschlechtseintrags vor dem Standesamt anfallende. Dies verstößtals Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.
10) Offenbarungsverbot: Es gibt keine Verbesserungder Rechtslage gegenüber dem bestehenden TSG. Ein wirksamer Schutz vorungewollter Offenbarung ist weiterhin nicht gegeben.
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